Viele Menschen machen sich auf Grund des Covid-19 jetzt zusätzlich Sorgen wie es weitergehen soll, nämlich mit dem Job, der Lehre oder der Ausbildung. Lies hier weiter, wir haben Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Ich bin Lehrling und in Quarantäne, werde ich weiterbezahlt?

Die Lehrlingsentschädigung wird unter den Bestimmungen des § 17a Berufsausbildungsgesetz (BAG) fortgesetzt. Das heißt im Falle einer Arbeitsverhinderung durch Krankheit steht dir bis zur Dauer von acht Wochen die volle Lehrlingsentschädigung und bis zur Dauer von weiteren vier Wochen ein Teilentgelt zu.

Dürfen Lehrlinge in die Kurzarbeit einbezogen werden?

Die neue Covid 19 Kurzarbeit sieht vor, dass dem Arbeitnehmer für die entfallende Normalarbeitszeit eine Kurzarbeitsunterstützung gebührt. Diese wird dem Arbeitgeber zur Gänze vom AMS durch die Kurzarbeitsbeihilfe ersetzt.
Kurzarbeit ist erstmals auch für Lehrlinge möglich. Die Sozialversicherungs-Beiträge des Dienstgebers auf Basis der bisherigen Arbeitszeit werden ab dem 1. Monat vom AMS gefördert. In einzelnen Wochen kann die Arbeitszeit sogar auf null Prozent reduziert werden, im Schnitt der 3 Monate muss die Arbeitszeitreduktion zwischen 10 und 90 Prozent betragen. Während der Kurzarbeit können auch, wenn erforderlich, Überstunden geleistet werden.

Ich bin Lehrling und mein Arbeitgeber will aufgrund der Situation des Coronavirus (keine Arbeit) meinen Lehrvertrag auflösen. Darf er das?

coronavirus-ausbildungNur weil der Arbeitgeber nun keine Arbeit hat, darf er nicht deinen Lehrvertrag auflösen. Zur Endigung und Auflösung von Lehrverhältnissen gibt es ganz klare Bestimmungen, die unter §§ 14 ff. BAG zu finden sind. (Achtung: Sollte der Lehrling in der Probezeit sein, kann das Lehrverhältnis auch einseitig gelöst werden).

 

Mein Betrieb hat wegen Corona-Virus geschlossen, wie geht es mit meiner Lehrausbildung weiter?

  • Urlaubsvereinbarungen sind auch mit Lehrlingen möglich.
  • Ein Abbau von Zeitguthaben und eine Vermeidung von Überstunden wird nur bei Lehrlingen, die über 18 sind, in Frage kommen.
  • Unbezahlter Urlaub ist bei Lehrlingen nicht zulässig.
  • Möglicherweise steht ein Berufsschullehrgang bevor: dann hat, mit Ausnahme bestimmter Branchen (z.B.: Lebensmittelhandel) der Lehrling Berufsschulunterricht zu Hause und ist auch in dieser Zeit im Betrieb nicht auszubilden.
  • Teilzeitbeschäftigung ist derzeit nicht erlaubt. Allerdings wird aktuell eine Gesetzesänderung angestrebt, die COVID-19-Kurzarbeit und damit eine befristete Reduktion der Arbeitszeit bis auf Null auch für Lehrlinge ermöglichen soll.

Darf ich als Lehrling von der Arbeit fernbleiben, wenn ich mich vor Ansteckung fürchte?

Nein. Ein grundloses einseitiges Fernbleiben von der Arbeit stellt eine Verletzung der Dienstpflichten dar und stellt in der Regel einen Entlassungsgrund dar.

Eine Verweigerung der Arbeitsleistung könnte nur dann gerechtfertigt sein, wenn eine objektiv nachvollziehbare Gefahr bestünde, sich bei der Arbeit mit dem Virus anzustecken. Dies könnte dann gegeben sein, wenn es im unmittelbaren Arbeitsumfeld bereits zu einer Ansteckung mit dem Virus gekommen wäre. Das gilt aber nicht für jene Arbeitnehmer, die berufsmäßig mit Krankheiten regelmäßig zu tun haben, wie etwa in Spitälern oder Apotheken.

Was ist mit meinen Matura-Vorbereitungskursen am WIFI-Tirol?

Das WIFI-Tirol hat bis aufs weitere alle Kurse auf online umgestellt.
Am WIFI Tirol werden derzeit keine Präsenzveranstaltungen durchgeführt. Für eine Vielzahl von Veranstaltungen haben wir Möglichkeiten geschaffen, diese online durchführen zu können. Sollte keine Online-Durchführung möglich sein (z.B. Praxiskurse, etc.) werden andere Lösungen angestrebt (z.B. Verschiebungen, …). Wir versuchen, alle Veranstaltungen so zeitgerecht als möglich durchzuführen und werden keine Veranstaltungen absagen. Sie werden zu Ihrer gebuchten VA direkt informiert. Bei Fragen wenden Sie sich an uns!

Aufgrund der Empfehlungen und Beschlüsse der Bundesregierung und der Verordnung vom Land Tirol haben wir:

  • Von Montag, 16.03.2020, bis voraussichtlich Samstag, 04.04.2020 nach Möglichkeit Ihre Präsenzveranstaltungen am WIFI Tirol (WIFI Innsbruck und alle WIFI-Bezirksstellen) durch Online-Kurse bzw. Distanz-Lernen ersetzt.
  • Wir kontaktieren Sie umgehend mit Detailinfos zu Ihrem gebuchten Kurs.
  • Sofern Sie bei der Kursbuchung keine E-Mail-Adresse oder keine Telefonnummer angegeben haben, bitten wir Sie, dies nachzuholen. So können wir Sie umfassend informieren. Bitte schicken Sie uns Ihre Kontaktdaten unter Angabe Ihrer Buchungsnummer an info@wktirol.at.

Quelle: www.wko.at

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